Verfahrensbeistand - Brucker Modell

Alle glücklichen Familien sind einander ähnlich; unglücklich ist jede Familie auf ihre eigene Art.
Leo Tolstoi (1828 - 1910)

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Verfahrensbeistand


Das Gericht stellt in vielen Verfahren minderjährigen Kindern nach §158 FamFG einen Verfahrensbeistand an die Seite, der die Wünsche und Interessen des Kindes herausarbeitet, diese dem Gericht zugänglich macht und dafür sorgt, dass die Bedürfnisse des Kindes bei der gerichtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden. Um möglichst zahlreiche Informationen zu erhalten, spricht der Verfahrensbeistand meistens auch mit den Eltern und anderen Personen aus dem Umfeld des Kindes.

Zudem hält der Verfahrensbeistand für die Dauer des Verfahrens den Kontakt zum Kind, ist bei Fragen und Sorgen Ansprechpartner und begleitet das Kind gegebenenfalls in die Kindesanhörung. Er sorgt auch dafür, dass beim Kind nicht der Eindruck entsteht, sich für oder gegen einen Elternteil entscheiden zu müssen oder dass das Gericht ausschließlich auf der Grundlage des geäußerten Kindeswillens eine Entscheidung trifft.

Die betroffenen Kinder bekommen auf diesem Weg altersgerecht den Stand des Verfahrens erklärt und haben die Möglichkeit, mit dem Verfahrensbeistand als aussenstehender Person über ihre Belange und Anliegen zu sprechen.

In vielen Fällen beteiligt sich dann der Verfahrensbeistand aktiv an der Vermittlung zwischen den Parteien und ist um die Erarbeitung einer gemeinsam getragenen Entscheidung bemüht
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