Das Familiengericht ist in Streitfällen um die elterliche Sorge die „letzte“ Instanz, wenn eine andere Lösung im Rahmen der Beratung durch das Jugendamt oder der Hilfe der Beratungsstellen nicht mehr gefunden werden kann.
Auf Antrag durch einen Elternteil oder bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch das Jugendamt selbst wird das Familiengericht beauftragt, eine Entscheidung herbeizuführen.
Sollte ein Verfahren nach der – in jedem Einzelfall neu zu treffenden - Entscheidung des Familienrichters nach dem „Brucker Modell“ betrieben werden, wird in der Regel wie folgt vorgegangen:
Das Augenmerk liegt hierbei insbesondere auf einer lösungsorientierten Verfahrensführung, um für die Zukunft eine Regelung zwischen den Eltern zu finden, die aber gerade auch für das betroffene Kind oder die betroffenen Kinder eine Verminderung der bestehenden Konflikte und einer Verbesserung der bisherigen Situation bedeuten soll.
Hierzu dienen folgende Grundsätze:
Der Antrag enthält lediglich eine kurze sachliche Begründung ohne Schuldzuweisungen oder Herabsetzung der anderen Beteiligten.
Das Familiengericht kann bereits mit Eingang des Antrags einen Verfahrensbeistand bestellen, der die Interessen des betroffenen Kindes oder der betroffenen Kinder vertreten soll, oder bereits das Kind anhören, soweit es dies für sachdienlich hält.
Ein Gerichtstermin wird binnen kurzer Zeit, in der Regel 4 Wochen, anberaumt, in dem die Parteien die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt auch ohne vorherige schriftliche Stellungnahme darzulegen. Die Teilnahme an diesem Termin ist für die Parteien verpflichtend.
Das Familiengericht versucht in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und ggfs. dem bestellten Verfahrensbeistand eine zukunftsorientierte Lösung für die bestehenden Probleme zu finden, die als Vereinbarung in das gerichtliche Protokoll aufgenommen wird und für die Beteiligten verbindlich ist.
Falls keine Einigung erzielt werden kann, hat das Familiengericht die Möglichkeit, vor der Entscheidung ein familienpsychologisches Gutachten zu erholen oder auf weitere Erkenntnisquellen, wie etwa eine Kindesanhörung, zur weiteren Klärung der Situation mit dem Ziel der Lösung der bestehenden Konflikte zurückzugreifen.
Den betroffenen Eltern wird somit im Rahmen des Gerichtsverfahrens die Möglichkeit gegeben, selbst an der Lösung der bestehenden Konflikte mitzuwirken. Diese aktive Mitwirkung und das Einlassen auf die gegebenen Hilfen sind stets im Sinne des betroffenen Kindes oder der betroffenen Kinder, wobei die Bedürfnisse des Kindes oder der Kinder auch aus Elternsicht immer im Mittelpunkt bleiben sollten.