Begleiteter Umgang / Ergänzungs- und Umgangspfleger - Brucker Modell

Alle glücklichen Familien sind einander ähnlich; unglücklich ist jede Familie auf ihre eigene Art.
Leo Tolstoi (1828 - 1910)

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Begleiteter Umgang / Ergänzungs- und Umgangspfleger


Begleiteter Umgang

Ein Angebot der Ökumenischen Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche im Landkreis Fürstenfeldbruck
Kinder haben seit der Kindschaftsreform ein Recht auf den Umgang mit beiden Eltern.

In welchen Situationen wird begleiteter Umgang angeboten?
  • Kontaktanbahnung nach längerer Unterbrechung des Umgangs mit einem Elternteil
  • Kennenlernen eines Elternteils, der im Leben des Kindes bisher keine bewusste Rolle gespielt hat
  • Wiederaufnahme von Kontakten nach starken Vertrauensbrüchen zwischen den Eltern, die zum totalen Kontaktabbruch  zum Kind geführt haben
  • Hilfestellung und Anleitung für den umgangsberechtigten Elternteil

Wie wird der begleitete Umgang durchgeführt?
  • ­ Es finden Einzelgespräche mit beiden Eltern statt.
  • Es gibt ein Treffen mit dem Kind.
  • Es findet ein begleiteter Umgang zwischen dem Kind und dem umgangs-berechtigten  Elternteil statt.
  • Es folgen weitere begleitete Umgänge.
  • Außerdem werden Beratungsgespräche geführt, wenn möglich auch gemeinsam.
  • Ziel ist es dass die Eltern eigenständig Besuchsregelungen finden und durchführen.
  • Das auftraggebende Jugendamt wird über das Ergebnis informiert.

Wann kommt der Begleitete Umgang zustande?
  • Auf Wunsch von Betroffenen
  • Auf  Vorschlag des Jugendamtes
  • Auf Anordnung des Familiengerichts


Ansprechpartnerin ist:
Frau Weisensel
Diplompsychologin
Tel.:08141/505960

Eine Umgangsbegleitung kann nur gelingen, wenn beide Eltern diese bejahen und bereit sind, zusammenzuarbeiten.

Die Zusammenarbeit mit der Umgangsbegleiterin soll deshalb aktiv und zuverlässig von den Eltern ausgehen.

Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung beide Eltern.

Ergänzungspfleger

Das Familiengericht kann eine Ergänzungspflegschaft anordnen, wenn die sorgeberechtigten Eltern oder ein sorgeberechtigter Elternteil in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht in der Lage sind, die Interessen des Kindes angemessen wahrzunehmen. So kann beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf eine dritte Person übertragen werden.

Die Übertragung erfolgt häufig als Amtspflegschaft auf das Jugendamt. Aus Gründen der Unabhängigkeit muss eine geeignete Einzelperson bevorzugt als Pfleger eingesetzt werden. Einzelpersonen stehen jedoch oft nicht zur Verfügung.
Die Pflegschaft kann aber auch einem freien Träger der Jugendhilfe als Vereinspflegschaft übertragen werden.

Eine Amts-, Vereins- oder Einzelpflegschaft muss vom Familiengericht angeordnet werden. Bei einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat der Pfleger dann die Aufgabe, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden, bzw. diesbezügliche familiengerichtliche Entscheidung umzusetzen.

Eine Pflegschaft stellt immer einen erheblichen Eingriff in einen Teilbereich der elterlichen Sorge dar. Der (Teil-) Entzug der elterlichen Sorge muss deshalb sorgfältig geprüft werden und immer zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls dienen. Die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft kann von den Verfahrensbeteiligten beim Familiengericht angeregt oder beantragt werden. Die Bestellung wie auch eine Entbindung eines bereits eingesetzten Ergänzungspflegers von seiner Beauftragung muss vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden.

Ergänzungspflegschaften werden häufig mit folgenden Wirkungskreisen eingerichtet:
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Beantragung von Jugendhilfeleistungen
  • Entscheidungen in schulischen Belangen
  • Entscheidungen in gesundheitlichen Belangen
  • Vermögenssorge

Wird die gesamte elterliche Sorge auf einen Pfleger übertragen spricht man von einer Vormundschaft.


Umgangspfleger

Der Umgangspfleger wird vom Gericht bestellt, wenn der Umgang dauerhaft oder wiederholt erschwert wurde oder nicht stattfinden konnte. Über den Inhalt des Umgangs entscheidet das Gericht, der Umgangspfleger ist dann berufen, den gerichtlich festgesetzten Umgang umzusetzen.

Anstatt einer Entscheidung ist eine Vereinbarung der Eltern auch im Fall der Bestellung eines Umgangspflegers zu bevorzugen und wird seitens des Gerichts befördert. Die Eltern behalten dann die Entscheidungshoheit und können in Einvernehmen miteinander von der Vereinbarung abweichen. Der Umgangspfleger unterstützt gleichzeitig die Kommunikation zwischen den Eltern und moderiert, um diese zu verbessern.
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